Das alte Buch ist zu !
Das Neue aufgeschlagen!
Der MYV-SH wünsch allen Vereinen und Mitgliedern ein Erfolgreiches und schönes neues Jahr.
Die Jahreshauptversammlung ist in diesem Jahr am Samstag den 07.02.2026 in Rendsburg. Die Einladungen wurden bereits verschickt. Hier wird sich der Vorstand des MYV-SH sich neu konstituieren, daher währe es schön wenn viele Vereine dabei sind.
Pressemitteilung: zur Verleihungsveranstaltung der Blauen Flagge für Schleswig-Holstein und Hamburg in Geesthacht
Der Motor-Yacht-Club-Geesthacht e.V. wurde in diesem Jahr zum 32. Mal mit der Blauen Flagge ausgezeichnet. Die Veranstaltung fand am Sonntag, den 25.05.2025 um 11 Uhr im Vereinshaus des Motor-Yacht-Club-Geesthacht e.V. statt.
Im 39. Jahr der Blauen Flagge werden 2025 in der Bundesrepublik Deutschland 87 Sportboothäfen und 36 Badestellen an Küsten und Binnengewässern mit dem Nachhaltigkeitslabel „Blaue Flagge“ ausgezeichnet.
In Schleswig-Holstein und Hamburg erhielten 14 Sportboothäfen diese Auszeichnung. International wehen bereits in 51 Staaten mehr als 5.100 Blaue Flaggen an ausgezeichneten Badestellen, Sportboothäfen und Touristenbooten.
Veranstaltungsablauf: Begrüßung: Carsten Buck – 1. Vorsitzender des Motor-Yacht-Club-Geesthacht e.V. Grußworte: Melanie Grimm – 1. Stadträtin der Stadt Geesthacht Carsten Engelbrecht - 1. Vorsitzender des Kreissportverbandes Herzogtum Lauenburg Anette Platz - Fachdienstleiterin Fachdienst Umwelt bei der Stadt Geesthacht Bernd Sitter – 1. Vorsitzender des Motoryachtverbandes Schleswig-Holstein Herbert Manz – 2. Vorsitzender vom Hamburger Motorbootverband Tobias Wanierke - Deutsche Gesellschaft für Umwelterziehung Auszeichnung: Tobias Wanierke - Nationaler Koordinator Blaue Flagge (DGU) Übergabe der Blauen Flaggen und Urkunden an die Vertreter der Sportboothäfen Weiterhin wurden ausgezeichnet (Anzahl der Jahre mit der Blauen Flagge): • Gemeinde Maasholm (38) • ancora Marina GmbH & Co. KG (30) • Segler-Verein-Lemkenhafen-Fehmarn e.V. (36) • SSPO e.V. Sportboothafen Sankt Peter-Ording (28) • Möllner Motorboot-Club e.V. (29) • Wassersportverein Mölln von 1925 e.V. (31) • Lübecker Motorboot-Club (36) • Hafen Orth GmbH (27) • Tourismus-Service Grömitz (26) • Marina Heiligenhafen Heilighafener Verkehrsbetriebe (24) • Stadtwerke Neustadt in Holstein • City Sporthafen Hamburg e.V. • Bay Kiel (21) (30) (1)
Die Blaue Flagge wird von der „Foundation for Environmental Education“ (FEE) vergeben. Die FEE ist eine Nicht-Regierungsorganisation, die in den einzelnen Ländern durch entsprechende Organisationen vertreten wird.
In Deutschland übernimmt diese Aufgabe die Deutsche Gesellschaft für Umwelterziehung e.V.
Was symbolisiert die Blaue Flagge für Badestellen und Sportboothäfen?
• Sehr gute Ausstattung im Bereich Infrastruktur und Sicherheit
• Ausgezeichnete Wasserqualität
• Sensibler Umgang mit Umwelt und Natur
• Umweltkommunikation und Nachhaltigkeitsbildung für Mitglieder, Gäste, Einwohner und Mitarbeitende
• Stetige Verbesserung im Bereich Abfallentsorgung, Energie- und Wasserverbrauch
• Sichtbare Verpflichtung, diese Werte einzuhalten und aktiv zu leben
Alle Ausgezeichneten müssen einen Kriterienkatalog erfüllen und jährlich ihre vorbildliche Umweltarbeit und Umweltkommunikation erneut nachweisen. Weiteren Informationen erhalten Sie in unserem Pressebereich auf der Internetseite www.blaue-flagge.de Kontakt: Tobias Wanierke BLAUE FLAGGE Nationale Koordination Deutsche Gesellschaft für Umwelterziehung e.V. Goethestr. 64 99096 Erfurt Germany Tel. +49-170-1089918 Mail: blaue.flagge@umwelterziehung.de

Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nummer 2025/102 vom 21. März 2025
Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sediment- Beseitigung in gewerblichen Häfen und Sportboothäfen im schleswig- holsteinischen Bereich der Nordsee
" Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 27. Februar 2025 - VII 442
Die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sediment- Beseitigung in gewerblichen Häfen und Sportboothäfen im schleswig-holsteinischen Bereich der Nordsee vom 27. Juni 2024 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1228), geändert am 10. Oktober 2024 (Amtsbl. Schl.-H. 2024/35), wird wie folgt geändert:
1 In Ziffer 1.1 Absatz 3 wird die Angabe „§ 97 Absatz 2 LWG“ mit der Angabe „§ 92 Absatz 2 LWG“ ersetzt. 2 Ziffer 3.1 wird wie folgt gefasst: „3.1 Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sind einzelne oder mehrere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die förderfähige gewerbliche Häfen, betrieblich erforderliche Anleger und/oder Sportboothäfen im Gel tungsbereich des Landesrechts betreiben oder die Unterhaltungslast für diese Anlagen im Geltungsbereich des Landesrechts tragen. Zuwendungsfähig sind Hafenbetreiber bzw. Sportboothafenbetreiber mit Sitz im Land Schleswig-Holstein. Sportboothafenbe treiber mit Sitz außerhalb von Schleswig-Holstein sind antragsberechtigt, wenn sich deren Sportboothafen, in dem die Fördermaßnahme umgesetzt werden soll, in Schleswig-Holstein befindet.“ 3 Abschnitt 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung wird wie folgt gefasst: „5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung *) Ändert Bek. vom 27. Juni 2024, Gl.Nr. 6604.17 1 Amtsblatt für Schleswig-Holstein - Nummer 2025/102 vom 21. März 5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzie rung zur Projektförderung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bei gewerblichen Häfen oder betrieblich erforderlichen Anlegern bis zu 60 % bzw. Sportboothäfen bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. In Ausnahmefällen kann die Anteilsfinanzierung bei gewerblichen Häfen oder betrieb lich erforderlichen Anlegern bis zu 80 % bzw. bei Sportboothäfen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Ausnahmefälle liegen bei gewerblichen Häfen oder betrieblich erforderlichen Anlegern bzw. Sportboothäfen vor, wenn- diese auf einer Insel oder Hallig liegen und diese nur über Schienenverbindung oder Fährverbindung zu erreichen sind oder- falls eine Maßnahme im gewerblichen Hafen oder betrieblich erforderlichen Anle ger bzw. Sportboothafen im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit (§ 2 GkZ) durchgeführt wird. 5.2 Unterhaltungsmaßnahmen für gewerbliche Häfen und betrieblich erforderliche Anleger mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 10.000,- € werden nicht gefördert. Unterhaltungsmaßnahmen für Sportboothäfen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 5.000,- € werden nicht gefördert. 5.3 Bei Sportboothäfen kann auf Antrag eine pauschalierte Förderung der Sediment- Beseitigung erfolgen. Als Kosten für Sedimentbeseitigungsarbeiten können pauschal 5,00 € je m3 angesetzt werden, für die dazugehörige obligatorische Kontrollpeilung 5.500,00 €. Die Fördersumme ergibt sich aus den Quoten gemäß Nr. 5.1. 5.4 Bei Anwendung der De-minimis-Verordnung gelten die dort genannten Höchstbeträge.“ Schleswig-Holstein Verköndungs- und Bekanntmachungsstelle am 03.03.2025
Der Vorstand
Die Seite wird zur Zeit überarbeitet! Kontakt s. unten:

1. Vors.
Bernd Sitter
berndsitter@gmx.de
0176-44663799

2. Vors.
N.N.

Schatzmeister
Rainer Lutterbey
rainer@lutterbey.eu
0157-79065376

Schrift-und Pressewart
N.N.

Umwelt Beauftragter
Wilfied Röhl

Jugend- und Sportwart /
Dopingbeauftragte
Stephanie Marek
stephanie@jmg-sh.de
0157-88370015
Moin moin,
mein Name ist Bernd Sitter und ich bin der 1. Vorsitzende des MYV-SH.
Haben sie Fragen zum Verband oder möchten Mitglied werden? Sie können mich gerne anrufen oder mir eine E-Mail schreiben.
Viele Grüße
Bernd Sitter
